
Ein Prozessvergleich kann grundsätzlich nicht wegen Willensmängeln angefochten oder widerrufen werden. Ausnahme gelten nur bei Täuschung und Drohung. Verwaltungsgericht Oldenburg Az.: 13 A 1554/01: Prozesserklärungen - wie auch die Zustimmung zum Prozessvergleich - sind im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich nicht anfechtbar oder wide...
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